Art. 29 Haager Landkriegsordnung Bedeutung

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Art. 29 Haager Landkriegsordnung

Art. 29 Haager Landkriegsordnung Logo #42834Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen. Demgemäß sind Militärpersonen, in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen...
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